Ist in einem Vertrag ein Punkt enthalten, welcher in den AGBs anders aufgeführt ist, so ist der im Vertrag stehende Hinweis rechtsgültig und löst somit den jeweiligen Punkt in den AGBs ab.
Die sn-sicherheit verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsübIicher Sorgfalt auszuführen und wenn vorhanden nach dem spezifischen Einsatzdispositiv sowie nach den Weisungen des Kunden zu besorgen.
Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Dienststunden. Es gilt pro eingesetztem sn-sicherheit Mitarbeitenden eine Mindestbeschäftigungslauer von 3 Arbeitsstunden. BeiÜberzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge. Die Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt.
Ist ein Monatsrapport vorhanden, ist dieser massgebend für die Verrechnung der Arbeitsstunden.
Die Kündigungsfrist für befristete Verträge beträgt 15 Tage (vor dem Einsatz). Bei unbefristeten Verträgen beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (Jeweils Monatsende). Die Kündigung muss jeweils spätestens vor der Ablauf der Frist bei der sn-sicherheit eingetroffen sein (Irrelevanz des Poststempels). Sollte der Auftraggeber von befristeten Verträgen nach der eben genannten Kündigungsfrist zurücktreten, verpflichtet er sich, der sn-sicherheit den gesamten (Punkt 7 des Vertrages) Betrag zu erstatten.
Bei unbefristeten Verträgen, welche nach geleisteten Stunden abgerechnet werden, hat dar Kunde bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 3'000 zu entrichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme bei Aushändigung bzw. bei Zusendung spätestens jedoch innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, ansonsten werden für Verzug oder Ratenzahlung, bankübliche Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Der Rechnungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung CHF 25, Einschreiben CHF 5, Verzugszins 5%. Gemahnt wird alle 14 Tage und max. 3mal, danach wird die Betreibung eingeleitet. Die Betreibung kann auch schon nach der 3. Mahnung eingeleitet werden.
Der Auftraggeber haftet für das Material, welches ihm von der sn-sicherheit zur Verfügung gestellt wird.
Die sn-sicherheit führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Auftraggeber erteilt der sn-sicherheit die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages nötig oder nützlich sind. Für den Beizug von Polizei, Sanität und Feuerwehr, die erforderlich sind, während des Anlasses, ist die sn-sicherheit jederzeit berechtigt.
Der Auftraggeber darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der sn-sicherheit Personen, anderer Sicherheitsfirmen oder solche, die im eigenen Auftrag arbeiten, für den Sicherheitsdienst einstellen. Des Weiteren ist ihm untersagt Mitarbeiter der sn-sicherheit abzuwerben und diese unter seine Namen für Sicherheitsaufgaben einzustellen. Dies gilt bis zu einem Jahr nach dem letzten Einsatz der sn-sicherheit.
Die AGB gelten sowohl für befristete- als auch für unbefristete Verträge.
Für Aufträge bei denen die sn-sicherheit jeweils einmalig während einer bestimmten Dauer an einem oder mehreren Dienstorten Sicherheitsdienste für einen Anlass verrichten werden als befristete Verträge ausgestellt. Für Aufträge bei denen die sn-sicherheit ausgeführte, regelmässige oder einem bestimmten Einsatzplan folgende Sicherheitsdienste gemäss einem festen Einsatzdispositiv an einem oder mehreren bestimmten und fixen Dienstorten werden als unbefristete Verträge aus gestellt.
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören.
Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden.
Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aarwangen.
Gültig ab 01. Januar 2008